Satzung

Satzung

Satzung von ATİYAB HESSEN e.V.
Satzung des Avrupa Ticaret ve Yatirim Birligi Hessen e.V. (ATIYAB Hessen e.V.)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Avrupa Ticaret ve Yatirim Birligi Hessen e.V.“.
Übersetzt : Europäische Wirtschafts- und Investitions Vereinigung Hessen e.V
Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „ATIYAB Hessen e.V.“.
(2) Der ATIYAB Hessen e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am
Main einzutragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(4) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
(5) Das Geschäftsjahr des ATIYAB Hessen e.V. ist das Kalenderjahr.
(6) Gründungsdatum ist der 01.04.2014
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der ATIYAB Hessen e.V. ist ein UnternehmerInnen Verein. Es handelt sich um einen
Idealverein i. S. d. 21 BGB.
(2) Der ATIYAB Hessen e.V. ist eine Organisation, die jenseits nationaler, ethnischer,
religiöser sowie kultureller Grenzen die Interessen ihrer Mitglieder aktiv wahrnimmt und
diese gegenüber Dritten, insbesondere die Aufgaben , die Berufs- und Standesinteressen der
selbständigen Unternehmen in der Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft vertritt. Sie wird
hierbei mit den anderen Spitzenorganisationen des Unternehmertums zusammenarbeiten und
ggf. dort Mitglied werden.
(3) Der ATIYAB Hessen e.V. informiert und berät seine Mitglieder in wirtschaftlichen,
juristischen und politischen Fragen. ATIYAB Hessen e.V. gewährt beratende Hilfsleistungen
bei Existenzgründungen, sowie der Informationen über öffentliche Fördermittel. Hierfür
organisiert er für seine Mitglieder relevante statistische Erhebungen, sowie Tagungen und
Seminare.
(4) Der ATIYAB Hessen e.V. setzt sich für die fachliche Qualifizierung und Weiterbildung
seiner Mitglieder ein. Hierfür werden Bildungsangebote erstellt. Der ATIYAB Hessen e.V.
setzt sich hierbei insbesondere dafür ein, dass seine Mitglieder ihr wirtschaftliches Handeln an
die üblichen wirtschaftlichen Standards, Richtlinien und Normen anpassen.
(5) Der ATIYAB Hessen e.V. bekennt sich zum sozialen Marktwirtschaft und demokratischen
Rechtsstaat und den Gesetzen in Deutschland, sowie den Richtlinien der Europäischen Union
soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Er bekennt sich insbesondere
zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
insbesondere im wirtschaftlichen Verkehr.
(6) Der ATIYAB Hessen e.V. fördert die Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, sowie die Völkerverständigung in Form von Events,
Bildungsreisen, Seminaren und Kongressen.
(7) Der ATIYAB Hessen e.V. wird Mitglied der europäischen Dachorganisation ATİYAB -
Avrupa Ticaret ve Yatırım Birliği e.V. (European Businness and Invest Association) in
Berlin.
§ 3 Finanzen
Der ATİYAB Hessen e.V. ist selbstlos tätig und eine Wirtschaftlichkeit des Vereins ist
komplett ausgeschlossen. Beiträge, Einkünfte und sonstige Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des ATIYAB
Hessen e.V. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden aus dem
ATIYAB Hessen e.V. haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung des ATIYAB
Hessen e.V. irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einem in Deutschland ansässigem
gemeinnützigen Verein, der sich der Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, sowie der Völkerverständigung verpflichtet. Im Rahmen der
Auflösung wird zugleich der Verein bestimmt, dem das Vereinsvermögen zufallen soll.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es gibt Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder.
Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Mitglieder des Beirates sind
automatisch Fördermitglieder.
(2) Mitglied können sowohl natürliche, als auch juristische Personen werden, die sich mit den
Vereinszielen identifizieren und der Unternehmerschaft zuzurechnen sind. Ob ein Mitglied
der Unternehmerschaft zuzurechnen ist, entscheidet der Vorstand im Aufnahmeverfahren.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, die an den
Vorstand zu richten ist. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit bei seiner nächsten Sitzung. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins an.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn die Zahlung des Beitrages mit drei Monaten im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein vom Mitglied begangener, grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins
vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich zuzustellen. Mit der Zustellung gilt der
Beschluss als bekanntgegeben. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied bei
der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines
Monats ab Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich und eigenhändig
unterschrieben eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, muss der
Vorstand den Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorlegen.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte, einschließlich der
Ansprüche gegenüber dem ATIYAB Hessen e.V. zur Folge.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Diese bestehen aus einer einmaligen Aufnahmegebühr, sowie aus monatlich bzw. jährlich
zu zahlenden Beiträgen.
(3) Aufnahmegebühr, monatliche Beiträge, sowie etwaige Ausnahmeregelungen werden vom
Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
§ 8 Organe des ATIYAB Hessen e.V.
Organe des ATIYAB Hessen e.V. sind:
a) Die Mitgliederversammlung (oberste Organ)
b) Der Vorstand
c) Die Ausschüsse
d) Die Revisoren

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die schriftliche Ladung für die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt mindestens
drei Wochen vorher. Die Ladung für die ordentliche Versammlung kann auch per e-mail
erfolgen. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen
1b) Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt seine Entlastung.
2b) Sie wählt den Vorstand bestehend aus
- dem /der Vorsitzenden
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführer/in
- den Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung jeweils neu bestimmt.
2c) Ferner wählt sie drei Kassenprüfer/innen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigte und Wahlberechtigte Mitglieder müssen mindestens 6 Monate Mitglied
gewesen sein und ihre Beiträge vollständig gezahlt haben. Die Mitglieder des Vorstands,
sowie des Aufsichtsrates haben Stimm- und Rederecht auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung aus der Mitte der
erschienenen Mitglieder oder Gästen eine Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung besteht aus
einem Vorsitzenden, Beisitzer und einem Schriftführer. Die Sitzungsleitung leitet die
Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse
verzeichnet werden. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Sitzungsleitung, Beisitzer
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig
(a) für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung,
(b) für die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des
Revisors,
(c) für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes.
(d) für Satzungsänderungen,
(e) für Angelegenheiten, die ihr in dieser Satzung zugewiesen werden,
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung ein
Viertel der Mitglieder anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb
einer Frist von zwei Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweisen.
(6) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung
hat er den Bedarf darzulegen und die Tagesordnungspunkte zu benennen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 9
entsprechend. Ferner findet Kraft dieser Satzung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung statt, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen keine
Beschlussfähigkeit des Vorstandes nach § 13 Abs. 3 der Satzung erreicht wird.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, einen
Kassenwart, einen Schriftführer und vier Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Alle Mitglieder, die mindestens sechs Monate die
Mitgliedschaft besitzen sowie ihre Mitgliedsbeiträge in den letzten sechs Monaten vollständig
entrichtet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und um für den
Vorstand zu kandidieren. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme
des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes
vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied des Vorstandes nach der
Reihenfolge des Wahlergebnisses nachrücken.
(3) Sofern nicht anderes bestimmt, erfolgen Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist auch Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der
Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein einzeln (Einzelvertretungsbefugnis).
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(6) Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes lädt das Vorstandsmitglied
ein, das bei den Wahlen auf der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen erhält. Dies soll
innerhalb der ersten Woche nach der Wahl geschehen.
(7) Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammenkommen. Näheres kann in
einer Geschäftsordnung des Vorstandes gem. § 13 Abs. 1 der Satzung bestimmt werden.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des ATIYAB Hessen e.V. zuständig, soweit sie
nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten
sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeit des ATIYAB
Hessen e.V.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
(a) Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung.
(b) Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(c) Die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich übertragenen Arbeiten.
(d) Die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und dessen Durchführung.
(e) Die Einstellung und Überwachung von Personal für den ATIYAB Hessen e.V.
(f) Die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(g) Das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der jedem Vorstandsmitglied ein
Aufgabenbereich zugeteilt werden soll.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen können
auch online über das Internet oder per Telefonkonferenz stattfinden. Diese werden von einem
Vorsitzenden geleitet. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich
durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden i. S. d § 11 Absatz 6 der Satzung. Der Vorstand
kann auch auf dem schriftlichen Wege Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder, darunter der Vorsitzender beschließt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die
Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
§ 14 Der Revisor
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Aufsichtsrat/Revisor. Die Revisoren bestehen aus
3 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der
Legislaturperiode gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Die Revisoren
müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der
Legislaturperiode gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Revisors endet mit
der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Revisors
vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied des nach der Reihenfolge des
Wahlergebnisses nachrücken.
(3) Sofern nicht anderes bestimmt, erfolgen Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Revisoren wird in einer Gesamtwahl gewählt. Gewählt sind die Personen, die
entsprechend der Reihenfolge die höchsten Stimmenzahlen erhalten..
§ 15 Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung und zur Verfolgung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet
werden.
(2) Zuständig für die Bildung und Besetzung eines Ausschusses ist der Vorstand des ATIYAB
Hessen e.V. Die vom Vorstand bestimmten Ausschussmitglieder wählen aus ihren Reihen
einen Ausschussvorsitzenden, sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse sollen ihren Aufgaben entsprechend mit Fachleuten besetzt werden, die
über die nötige fachliche oder aber tatsächliche Qualifikation verfügen.
(4) Die Ausschussvorsitzenden - oder im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter -
berichten dem Vorstand des ATIYAB Hessen e.V. regelmäßig über den Fortgang und die
Ergebnisse ihrer Arbeit.
§ 19 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag auf Änderung der Satzung
kann nur vom Vorstand oder von 2/4 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitgliedern gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu
setzen.
(2) Satzungsänderungen, die von zuständigen, öffentlichen Stellen verlangt werden oder aus
formell rechtlichen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand gemäß § 13 der Satzung
vornehmen mit der Maßgabe, dass eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden

Satzung von ATİYAB HESSEN e.V.
Satzung des Avrupa Ticaret ve Yatirim Birligi Hessen e.V. (ATIYAB Hessen e.V.)
Vorstandsmitglieder notwendig ist und die Ladung ausdrücklich auf die anstehende
Satzungsänderung hinweist.
§ 20 Schlussbestimmungen
Für Sachverhalte, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung geregelt sind, gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland in der
jeweils gültigen Fassung.

Download
Share by: